Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen operative Unternehmen
B. Leistungsvereinbarung zur Erstellung laufender Finanzbuchhaltungen, Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen für operative Kapitalgesellschaften ohne Beurteilung
Die von Steuerfactory GmbH („Steuerfactory“) zu erbringenden Leistungen richten sich nach dem in dieser Leistungsvereinbarung mit dem Mandanten als Auftraggeber („Mandant“) verbindlich festgelegten Umfang. Diese Vereinbarung gilt für das im separaten Angebot genannte Geschäftsjahr. Die Leistungen von Steuerfactory sowie die Mitwirkungspflichten des Mandanten werden zwischen den Parteien wie folgt festgelegt:
§ 1 Leistungsgegenstand von Steuerfactory
(1) Sofern der Mandant eine Körperschaft ist, erstellt Steuerfactory den handelsrechtlichen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie die dazugehörigen Jahressteuererklärungen für die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer auf Grundlage der vom Mandanten bereitgestellten und über die Fideus-Plattform aufbereiteten Unterlagen. Soweit im Auftragsschreiben ausdrücklich beauftragt, erstellt Steuerfactory zusätzlich die laufende unterjährige Finanzbuchhaltung sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen für das beauftragte Geschäftsjahr.
(2) Die Erstellung erfolgt ohne Beurteilung. Steuerfactory schuldet insbesondere keine Prüfung, prüferische Durchsicht, Bescheinigung, Bestätigung oder sonstige Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, steuerlichen Angemessenheit oder wirtschaftlichen Angemessenheit der vom Mandanten bereitgestellten Unterlagen, Belege, Buchungen, Daten oder Angaben. Dies gilt entsprechend für die laufende Finanzbuchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Umsatzsteuerjahreserklärungen und sonstige steuerliche Erklärungen. Eine solche Beurteilung ist nur geschuldet, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich gesondert in Schrift- oder Textform vereinbart wird.
(3) Steuerfactory übermittelt den erstellten Jahresabschluss für den Mandanten elektronisch an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Offenlegung oder Hinterlegung im Unternehmensregister.
(4) Steuerfactory übermittelt die erstellten Jahressteuererklärungen für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, die Umsatzsteuerjahreserklärung sowie die erstellte Steuerbilanz nach Unterzeichnung der Steuererklärungen und einer Vollständigkeitserklärung durch den Mandanten an das Finanzamt. Soweit Umsatzsteuervoranmeldungen oder sonstige unterjährige Erklärungen ausdrücklich beauftragt sind und hierfür keine gesonderte Unterzeichnung oder Vollständigkeitserklärung vorgesehen ist, erfolgt deren Übermittlung auf Grundlage der vom Mandanten über die Fideus-Plattform bereitgestellten und freigegebenen Unterlagen, Informationen und Bestätigungen. Die Beantragung oder Berücksichtigung einer Dauerfristverlängerung erfolgt nur, soweit dies im Auftragsschreiben beauftragt oder für den beauftragten Leistungsumfang ausdrücklich vorgesehen ist.
(5) Steuerfactory verarbeitet und nutzt alle durch den Mandanten bereitgestellten Dokumente im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses, der laufenden Finanzbuchhaltung, der Umsatzsteuervoranmeldungen und der beauftragten Jahressteuererklärungen. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich von Steuerfactory, die Vollständigkeit der bereitgestellten Belege sicherzustellen. Steuerfactory legt die vom Mandanten übermittelten Tatsachen, Angaben, Unterlagen und Belege als richtig und vollständig zugrunde, soweit nicht offensichtliche Unrichtigkeiten erkennbar sind oder eine gesonderte Prüfung ausdrücklich vereinbart wurde.
(6) Die Bereitstellung und Übermittlung der für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen erfolgt über die von der Fideus GmbH bereitgestellte Fideus-Plattform. Steuerfactory stellt keinen eigenen Datenraum zur Verfügung.
(7) Steuerfactory stellt dem Mandanten den erstellten Jahresabschluss, einen Erläuterungsbericht sowie die erstellten Jahressteuererklärungen für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer und die erstellte Umsatzsteuerjahreserklärung zur Verfügung. Soweit laufende Finanzbuchhaltung oder Umsatzsteuervoranmeldungen ausdrücklich beauftragt sind, stellt Steuerfactory dem Mandanten außerdem die laufenden Auswertungen und die erstellten Umsatzsteuervoranmeldungen zur Verfügung.
(8) Sollte der Mandant für geleistete Zahlungen bis zur laufenden Bearbeitung, zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen oder bis zur Erstellung des Jahresabschlusses keine geeigneten Belege bereitstellen, ist Steuerfactory berechtigt, diese Geschäftsvorfälle im Rahmen der Erstellung nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Vorsteuerabzug zu erfassen. Die Erfassung kann dabei entweder als Aufwand ohne Vorsteuerabzug, als nicht abzugsfähige Aufwendung oder als Verfügungen des Geschäftsführers/Unternehmers erfolgen. Bei Körperschaften werden Verfügungen als Forderungen gegenüber Gesellschaftern erfasst.
(9) Sollte der Mandant für auf dem Geschäftsgirokonto eingegangene Zahlungen bis zur laufenden Bearbeitung, zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen oder bis zur Erstellung des Jahresabschlusses keine geeigneten Belege oder Erläuterungen bereitstellen, ist Steuerfactory berechtigt, diese Geschäftsvorfälle im Rahmen der Erstellung nach pflichtgemäßem Ermessen entweder als Umsatzerlöse, als Einlagen der Gesellschafter oder als ungeklärte Posten zu erfassen. Einlagen der Gesellschafter werden als Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern erfasst.
(10) Sollten Eingangsrechnungen durch Gesellschafter über private Konten beglichen worden sein und keine geeigneten Belege vorliegen, ist Steuerfactory berechtigt, den Ausgleich der betreffenden Geschäftsvorfälle im Rahmen der Erstellung nach pflichtgemäßem Ermessen als Einlage der Gesellschafter zu erfassen. Diese wird als Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern erfasst.
(11) Der beauftragte Leistungsumfang ist auf das im Auftragsschreiben bezeichnete Geschäftsjahr beschränkt. Der Auftrag umfasst, soweit nicht ausdrücklich gesondert vereinbart, keine Lohnbuchhaltung, keine Betreuung von Arbeitnehmern, keine ausländischen Betriebsstätten, keine ausländischen Umsatzsteuerregistrierungen, keine ausländischen Bankkonten, keine eCommerce- oder Plattformstrukturen, keine Warenlager, keine Inventuren sowie keine komplexen internationalen Strukturen.
(12) Die Prüfung von Steuerbescheiden ist nicht Bestandteil des Standardleistungsumfangs, soweit sie nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurde. Eine eingeschränkte Bescheidprüfung kann gegen gesonderte Vergütung pro Bescheid beauftragt werden. Einsprüche, Rechtsbehelfe, Änderungsanträge, Stundungsanträge, Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, Rechtsbehelfsbegründungen, Gestaltungsberatung und sonstige Sonderberatung sind nicht Bestandteil dieser Leistungsvereinbarung, soweit sie nicht ausdrücklich gesondert in Schrift- oder Textform vereinbart werden.
§ 2 Mitwirkungspflichten des Mandanten
(1) Der Mandant ist nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, etwaige sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen der gegenüber Steuerfactory gemachten Angaben Steuerfactory unverzüglich anzuzeigen.
Der Mandant verpflichtet sich darüber hinaus, sämtliche steuerlich relevanten Änderungen seiner Verhältnisse unverzüglich über die Fideus-Plattform mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für:
(a) die Einstellung von Arbeitnehmern,
(b) die Nutzung neuer Zahlungsdienstleister oder Plattformen,
(c) die Einführung neuer Geschäftsfelder,
(d) die Aufnahme internationaler Geschäftstätigkeiten,
(e) die Begründung ausländischer Betriebsstätten,
(f) ausländische umsatzsteuerliche Registrierungen sowie erhebliche Änderungen des Transaktionsvolumens.
(2) Der Mandant verpflichtet sich, die für die Erstellung des Jahresabschlusses und der beauftragten Jahressteuererklärungen benötigten Unterlagen bis spätestens innerhalb von vier Wochen nach Anforderung von Steuerfactory über die Fideus-Plattform zur Verfügung zu stellen. Hierunter fallen insbesondere:
(a) Eingangsrechnungen
(b) Ausgangsrechnungen
(c) Zahlungsavis, falls für das Verständnis der Zahlungen notwendig
(d) Kreditkartenabrechnungen
(e) Informationen zu offenen Forderungen
(f) Bankkontoauszüge zum 31.12. des Geschäftsjahres als PDF
(g) Informationen zu Veränderungen von Eigenkapitalposten
(h) Informationen zu sonstigen Rückstellungen
(i) Kreditkontoauszüge
(j) Zinsbescheinigungen
(k) Kontoauszüge der Paymentanbieter
(l) Aktueller Handelsregisterauszug und Gesellschafterbeschluss
(m) soweit einschlägig, eine Bestätigung, dass das Inventarverzeichnis in Ordnung ist;
(n) soweit einschlägig, Informationen zu durchgeführten Inventuren und Inventurergebnissen;
(o) soweit einschlägig, Bestandsveränderungen und halbfertige Arbeiten;
(p) soweit einschlägig, offene Urlaubstage zum 31.12. des Geschäftsjahres;
(q) soweit einschlägig, offene Überstunden zum 31.12. des Geschäftsjahres.
(3) Darüber hinaus verpflichtet sich der Mandant, soweit für die Durchführung des Auftrags erforderlich, insbesondere folgende weitere Unterlagen und Informationen über die Fideus-Plattform bereitzustellen:
(a) Informationen zu Reverse-Charge-Sachverhalten
(b) Informationen zu Auslandssachverhalten
(c) Informationen zu Gesellschafterdarlehen und Gesellschafterverrechnungskonten
(d) Informationen zu Anlagevermögen
(e) Reisekosten- und Bewirtungsbelege
(f) Sonstige steuerlich relevante Informationen und Unterlagen
(4) Soweit die laufende Finanzbuchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Steuererklärungen oder sonstige laufende steuerliche Leistungen Gegenstand des Auftrags sind, verpflichtet sich der Mandant, die hierfür erforderlichen Unterlagen monatlich über die Fideus-Plattform bereitzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich oder quartalsweise abzugeben sind.
Die monatlich erforderlichen Unterlagen, Informationen und Bestätigungen sind regelmäßig spätestens bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats vollständig über die Fideus-Plattform bereitzustellen, soweit über die Fideus-Plattform keine abweichende Frist mitgeteilt wird.
(5) Die Durchführung des Auftrags setzt voraus, dass der Mandant sämtliche für den Auftrag erforderlichen Daten, Belege und Unterlagen ausschließlich über die von der Fideus GmbH bereitgestellte Plattform mithilfe der zwischen Steuerfactory und Fideus vereinbarten Prozessabläufe aufbereitet zur Verfügung stellt. Die Nutzung dieser Plattform ist eine technische und organisatorische Voraussetzung für die Übernahme und Durchführung des Auftrags. Hierunter fallen wie folgt:
(a) Der Mandant verpflichtet sich, die Kommunikation mit Steuerfactory ausschließlich über die von Fideus zur Verfügung gestellte Plattform einzuhalten.
(b) Der Mandant verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die über die Fideus-Plattform bereitgestellten Daten in einem für die DATEV-Umgebung von Steuerfactory verarbeitbaren Format in die DATEV-Programme übernommen werden können.
(c) Der Mandant verpflichtet sich, die für die laufende Finanzbuchhaltung, die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen, die Erstellung des Jahresabschlusses und die beauftragten Jahressteuererklärungen benötigten Informationen über die von Fideus bereitgestellte Plattform und nach den vorgegebenen Prozessen bereitzustellen. Hierunter fallen unter anderem das Hochladen von Daten, die Erledigung von Aufgaben in der Fideus-Plattform und die Beantwortung von Fragen.
(d) Der Mandant verpflichtet sich, monatlich ausdrücklich über die Fideus-Plattform zu bestätigen, ob im jeweiligen Zeitraum steuerlich relevante Geschäftsvorfälle angefallen sind. Schweigen, Untätigkeit oder das Ausbleiben eines Uploads gelten nicht als Bestätigung, dass keine Geschäftsvorfälle angefallen sind.
(e) Der Mandant verpflichtet sich, für jedes Dokument eine Datei im Format PDF oder JPEG zu erstellen und die Belege nach den vorstehend genannten Kategorien getrennt über die Fideus-Plattform bereitzustellen.
(f) Der Mandant verpflichtet sich, sicherzustellen, dass alle Dokumente für den jeweiligen Monat von ihm vollständig bereitgestellt wurden. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich von Steuerfactory die Vollständigkeit der bereitgestellten Dokumente sicherzustellen.
(g) Der Mandant verpflichtet sich ergänzend, sicherzustellen, dass sämtliche Unterlagen vollständig, lesbar, inhaltlich zuordenbar und technisch verarbeitbar bereitgestellt werden und dass sämtliche Geschäftsvorfälle vollständig über die bereitgestellten Systeme nachvollziehbar sind.
(h) Der Mandant verpflichtet sich, sicherzustellen, dass alle bereitgestellten Unterlagen nur einmal bereitgestellt werden und es nicht zu Doppeleinreichungen kommt.
(i) Der Mandant verpflichtet sich, die Dokumente in einer Qualität bereitzustellen. Dokumente, die nicht gelesen oder nicht eindeutig zugeordnet werden können, können von Steuerfactory unbearbeitet bleiben und müssen vom Mandanten erneut ordnungsgemäß bereitgestellt werden.
(j) Der Mandant verpflichtet sich, sicherzustellen, dass ausschließlich geschäftliche Konten und Zahlungsmittel verwendet werden und alle eingesetzten Systeme ordnungsgemäß mit den von Fideus und Steuerfactory vorgegebenen Prozessen verbunden sind.
(k) Der Mandant verpflichtet sich, sämtliche Bankkonten, Zahlungsdienstleister, Kreditkarten und sonstigen relevanten Systeme technisch an die Fideus-Plattform sowie die vorgegebenen Prozesse anzubinden. Soweit hierfür Drittsoftware erforderlich ist, hat der Mandant diese auf eigene Kosten bereitzustellen und ordnungsgemäß einzurichten.
(l) Der Mandant verpflichtet sich, ab einer Anzahl von mehr als 50 Ausgangsrechnungen pro Monat die Rechnungen mittels eines Rechnungsschreibungsprogramms zu erstellen, welches über eine funktionierende Schnittstelle zur Fideus-Plattform und den aktuellen DATEV-Programmen verfügt und folgende Daten in einem Format übermittelt, das durch Einspielen einer Datei in Kanzlei-Rechnungswesen ohne Fehler übernommen werden kann:
(i) Buchungsdatum
(ii) Betrag
(iii) Rechnungsnummer
(iv) Debitor mit individueller Debitorennummer
(v) Sachkonto, welches den Erlös auf das korrekte Umsatzkonto i.S.d. der Umsatzsteuergesetzes verbucht.
(m) Der Mandant verpflichtet sich, die Ordnungsgemäßheit der Ausgangsrechnungen sicherzustellen. Dies umfasst insbesondere die richtige umsatzsteuerliche Würdigung der Geschäftsvorfälle und die Formvorschriften an Rechnungen i.S.d. deutschen Umsatzsteuergesetzes. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich von Steuerfactory, die Ordnungsgemäßheit der bereitgestellten Dokumente sicherzustellen oder zu prüfen. Den korrekten Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung hat der Mandant selbst sicherzustellen.
(n) Der Mandant ist allein verantwortlich für die inhaltliche Richtigkeit seiner Ausgangsrechnungen, die zutreffende steuerliche Einordnung seiner Leistungen, den korrekten Umsatzsteuerausweis, die zutreffende Behandlung von Reverse-Charge-Sachverhalten, EU-B2B-Umsätzen, Drittlandssachverhalten und digitalen Dienstleistungen ins Ausland sowie die korrekte Verwendung und Prüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Eine materielle steuerrechtliche Prüfung der Ausgangsrechnungen oder Geschäftsvorfälle durch Steuerfactory oder Fideus erfolgt nicht, soweit nicht ausdrücklich gesondert vereinbart.
(o) Der Mandant verpflichtet sich, für sein Unternehmen ein Geschäftsgirokonto zu führen, über welches keine privaten Verfügungen stattfinden. Alle bestehenden Bankverbindungen sind mit den aktuellen DATEV-Programmen zu verbinden und die Kontoumsätze bis spätestens innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch Steuerfactory in Unternehmen-Online zu aktualisieren.
(p) Der Mandant verpflichtet sich, bei Verwendung eines Paymentanbieters wie z.B. PayPal diesen mit den aktuellen DATEV-Programmen zu verbinden. Werden Paymentanbieter verwendet, welche keine Schnittstelle zu DATEV anbieten, z.B. Stripe, ist der Mandant verpflichtet, auf eigene Kosten ein Drittprogramm zu nutzen, um die Transaktionen so aufzubereiten, dass diese durch Steuerfactory mittels csv-Import in die DATEV-Programme übernommen werden können. Zum Zwecke der Einrichtung des Programms ist Steuerfactory Zugriff zu diesem Programm zu gewähren und eine Verbindung des Programms mit den DATEV-Programmen herzustellen.
(q) Die vorstehende Verpflichtung gilt entsprechend für sämtliche Zahlungsdienstleister und sonstigen Zahlungssysteme, deren Daten für die Finanzbuchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Steuererklärungen, Jahresabschlüsse oder sonstige steuerliche Leistungen relevant sind. Der Mandant hat sicherzustellen, dass die Daten vollständig, nachvollziehbar und in einem von Steuerfactory verarbeitbaren Format bereitgestellt werden.
(r) Die Nutzung von Verkaufsplattformen, Online-Shops oder sonstigen eCommerce-Strukturen, insbesondere Amazon, Otto, eBay, Shopify oder vergleichbaren Systemen, ist nicht Bestandteil des Standardleistungsumfangs und bedarf einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung. Soweit eine solche Nutzung gesondert vereinbart wurde, verpflichtet sich der Mandant, auf eigene Kosten ein Drittprogramm zu nutzen, welches die Transaktionen der Plattformen in ein Format aufbereitet, das Steuerfactory mittels DATEV-Programmen und der Fideus-Plattform verarbeiten kann.
(s) Der Mandant verpflichtet sich, bei Nutzung von Kreditkarten wie Visa, Mastercard oder American Express mit mehr als 50 Transaktionen pro Monat dafür Sorge zu tragen, dass die Kreditkartenumsätze durch eine Schnittstelle des Kreditinstituts zu DATEV und der Fideus-Plattform angebunden werden können, oder die Kreditkartenumsätze durch Drittanwendungen so aufbereitet werden, dass diese Daten in die DATEV-Programmen zwecks Bearbeitung eingespielt werden können.
(t) Der Mandant verpflichtet sich, Steuerfactory rechtzeitig und vorab über folgende Änderungen mindestens eine Woche vor deren Umsetzung über die Fideus-Plattform zu informieren:
(i) Neue Bankverbindung, Kündigung von Bankverbindungen oder Änderung bei bestehenden Bankverbindungen
(ii) Neue Paymentanbieter, Kündigung von Paymentanbietern, Änderungen bei Paymentanbieter
(iii) Neue Kreditkarten, Kündigung von Kreditkarten oder Änderung bei bestehenden Kreditkarten
(iv) Neue Verkaufsplattformen, Kündigung von Verkaufsplattformen, Änderungen bei Verkaufsplattformen
(v) Neue Standorte, Änderung von Mietverträgen
(vi) Neue Kassensysteme, Änderung bei Kassensystemen und Abschaffung von Kassensystemen
(vii) Neue Rechnungsschreibungssysteme, Änderung bei Rechnungsschreibungssystemen, Kündigung von Rechnungsschreibungssystemen
(viii) Alle Änderungen auf Ebene der Gesellschaft
(u) Der Mandant verpflichtet sich, Steuerfactory rechtzeitig und vorab, mindestens eine Woche vor deren Umsetzung, über folgende weitere Änderungen oder Sonderfälle über die Fideus-Plattform zu informieren, soweit diese nicht ausdrücklich Bestandteil des beauftragten Leistungsumfangs sind oder den vereinbarten Standardleistungsumfang überschreiten:
(i) Einstellung von Arbeitnehmern
(ii) Einführung neuer Geschäftsfelder
(iii) Aufnahme internationaler Geschäftstätigkeiten
(iv) Begründung ausländischer Betriebsstätten
(v) Ausländische umsatzsteuerliche Registrierungen
(vi) Erhebliche Änderungen des Transaktionsvolumens
(vii) Neue Zahlungsdienstleister oder sonstige zahlungsrelevante Systeme
(viii) Neue Online-Shops oder sonstige eCommerce-Strukturen
(ix) Einführung von Warenlagern oder Inventurpflichten
(x) Nutzung ausländischer Bankkonten
(xi) Beschäftigung oder Einsatz von Mitarbeitern im Ausland
(6) Werden Unterlagen, Informationen, Bestätigungen oder technische Anbindungen verspätet, unvollständig, fehlerhaft oder nicht in der vorgesehenen Form bereitgestellt, besteht keine Verpflichtung von Steuerfactory zur fristgerechten Erstellung, Bearbeitung, oder Übermittlung von Finanzbuchhaltungen, Umsatzsteuervoranmeldungen, Steuererklärungen, Jahresabschlüssen oder sonstigen Arbeitsergebnissen.
(7) Steuerfactory ist in diesen Fällen insbesondere berechtigt, verspätet eingereichte Unterlagen erst in Folgemonaten oder zu einem späteren Bearbeitungszeitpunkt zu berücksichtigen, Umsatzsteuervoranmeldungen, Steuererklärungen, Jahresabschlüsse oder sonstige Arbeitsergebnisse nachträglich zu berichtigen und zusätzliche Vergütungen für den hierdurch entstehenden Mehraufwand zu verlangen.
(8) Soweit Unterlagen, Informationen, Bestätigungen oder technische Anbindungen trotz Aufforderung nicht, verspätet, unvollständig oder nicht ordnungsgemäß bereitgestellt werden, ist Steuerfactory berechtigt, Geschäftsvorfälle nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Vorsteuerabzug, als nicht abzugsfähige Aufwendungen, als Gesellschaftereinlagen, als Gesellschafterforderungen, als Gesellschafterverrechnung, als ungeklärte Posten oder vorläufig nicht zu berücksichtigen oder zu erfassen; Fideus ist berechtigt, die hierfür erforderlichen technischen oder organisatorischen Prozessschritte nach Maßgabe der Vorgaben von Steuerfactory entsprechend umzusetzen. Eine spätere Korrektur bleibt vorbehalten und kann zu zusätzlichem vergütungspflichtigem Mehraufwand führen.
(9) Sofern sich das Risikoprofil oder der Umfang des Mandats wesentlich verändert, insbesondere durch die Einführung von Arbeitnehmern, erhebliche Erhöhungen des Transaktionsvolumens, die Nutzung komplexer internationaler Strukturen, ausländische umsatzsteuerliche Registrierungen, die Einführung von Warenlagern oder Inventurpflichten, die Nutzung neuer Plattform- oder eCommerce-Strukturen, die Aufnahme neuer Geschäftsfelder oder sonstige Umstände, die den steuerlichen, handelsrechtlichen, organisatorischen oder technischen Bearbeitungsaufwand wesentlich erhöhen, ist Steuerfactory berechtigt, die weitere Bearbeitung von einer gesonderten Vergütungsvereinbarung, einer Anpassung des Leistungsumfangs oder einer erneuten Risiko- und Auftragsprüfung abhängig zu machen.
(10) Kommt eine erforderliche gesonderte Vergütungsvereinbarung oder Anpassung des Leistungsumfangs nicht zustande, besteht kein Anspruch des Mandanten auf unveränderte Fortführung des Mandats. Steuerfactory bleibt berechtigt, das Mandat nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zu beenden; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(11) Unterlässt der Mandant eine ihm nach den AAB oder dieser Leistungsvereinbarung obliegende Mitwirkungspflicht, so gilt § 3 der AAB.
C. Vergütungsvereinbarung für operative Kapitalgesellschaften ohne Beurteilung
Diese Vergütungsvereinbarung gilt für die auf Grundlage der AAB und der Leistungsvereinbarung beauftragten Leistungen von Steuerfactory gegenüber dem Mandanten. Sie betrifft – soweit jeweils im Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben ausdrücklich beauftragt – die Erstellung und Übermittlung von Jahresabschlüssen und Jahressteuererklärungen sowie die Erstellung laufender Finanzbuchhaltungen und Umsatzsteuervoranmeldungen für operative Kapitalgesellschaften ohne Beurteilung.
Steuerfactory GmbH („Steuerfactory“) und der Mandant („Mandant“) vereinbaren hierfür folgende Vergütung:
§ 1 Abrechnung von Leistungen
(1) Für die Erstellung und Übermittlung des Jahresabschlusses und der beauftragten Jahressteuererklärungen ohne Beurteilung sowie für die weiteren in der Leistungsvereinbarung genannten und ausdrücklich beauftragten Leistungen vereinbaren die Parteien eine Pauschalvergütung. (2) Die im Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben ausgewiesene Preisübersicht kann insbesondere folgende Preisbestandteile und Berechnungsparameter enthalten:
(a) Basispreis für die Erstellung und Übermittlung des Jahresabschlusses, der Jahressteuererklärungen für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Umsatzsteuerjahreserklärung für das beauftragte Geschäftsjahr,
(b) Einrichtungsgebühr,
(c) Vorjahresgebühr, soweit Jahresabschlüsse oder Steuererklärungen für Vorjahre betroffen sind,
(d) Zusatzvergütung für Beteiligungserträge, insbesondere Dividenden und Verkaufserlöse aus Beteiligungen, soweit einschlägig,
(e) Zusatzvergütung nach Bilanzsumme,
(f) Zusatzvergütung nach Anzahl und Art der Beteiligungen, insbesondere deutsche oder ausländische Beteiligungen, soweit einschlägig,
(g) Zusatzvergütung nach Anzahl der Geschäftsvorfälle, Buchungen, Transaktionen, Ausgangsrechnungen oder Eingangsrechnungen,
(h) sonstige im Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben ausgewiesene Zusatzleistungen oder Preisbestandteile.
(3) Soweit einzelne Preisbestandteile erst im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses oder der beauftragten Jahressteuererklärungen festgestellt werden können, ist Steuerfactory berechtigt, die Vergütung auf Grundlage der im Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben ausgewiesenen Preisübersicht und Preislogik entsprechend zu berechnen und abzurechnen. Dies gilt insbesondere für Beteiligungserträge, Bilanzsumme, Anzahl und Art der Beteiligungen, Anzahl der Transaktionen, Vorjahre oder umsatzsteuerliche Sachverhalte. Ein im Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben ausgewiesener vorläufiger Preis steht unter dem Vorbehalt einer Anpassung nach Maßgabe der dort ausgewiesenen Preisübersicht und Preislogik.
(4) Soweit sich im Rahmen der Bearbeitung herausstellt, dass tatsächliche Umstände, Preisparameter, Zusatzleistungen oder sonstige für die Bearbeitung erhebliche Sachverhalte nicht von der im Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben ausgewiesenen Preisübersicht, Preislogik oder den dort zugrunde gelegten Angebotswerten umfasst sind, ist Steuerfactory berechtigt, die Bearbeitung der hiervon betroffenen Leistungen von der vorherigen ordnungsgemäßen Bestätigung eines angepassten Angebotsschreibens bzw. Auftragsschreibens durch den Mandanten abhängig zu machen. Bis zur ordnungsgemäßen Bestätigung besteht keine Pflicht von Steuerfactory zur Bearbeitung, Fortführung, Einreichung oder Übermittlung der hiervon betroffenen Leistungen.
(5) Gebühren und sonstige Entgelte des Unternehmensregisters für die Offenlegung oder Hinterlegung des Jahresabschlusses sind nicht Bestandteil der Vergütung von Steuerfactory und werden vom Mandanten getragen, soweit im Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Steuerfactory ist berechtigt, diese Kosten an den Mandanten weiterzuberechnen oder deren Zahlung bzw. Erstattung vor Durchführung der Offenlegung oder Hinterlegung zu verlangen.
(6) Für Leistungen, die nicht von der im Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben ausgewiesenen Pauschalvergütung umfasst sind, sowie für Zusatzaufwand, Sonderleistungen oder Mehraufwand ist Steuerfactory berechtigt, die weitere Bearbeitung von der vorherigen ordnungsgemäßen Bestätigung eines angepassten Angebotsschreibens bzw. Auftragsschreibens durch den Mandanten abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere bei unvollständigen, verspäteten, fehlerhaften oder nicht ordnungsgemäß bereitgestellten Unterlagen sowie bei hohem Rückfrage- oder Klärungsbedarf.
(7) Soweit Steuerfactory Leistungen nach Abs. 6 nach entsprechender ordnungsgemäßer Bestätigung erbringt oder soweit eine gesonderte Bestätigung im Einzelfall nicht erforderlich ist, wird gemäß § 4 Abs. 1 StBVV abweichend von der StBVV ein Zeithonorar wie folgt vereinbart:
Zeithonorar-Stundensatz:
- eines Steuerberaters: € 250,00
- eines Steuerassistenten, Steuerfachwirtes, Bilanzbuchhalters: € 180,00
- eines Steuerfachangestellten, Lohnbuchhalters: € 150,00
- des Sekretariats: € 90,00
Die Abrechnung erfolgt im 15-Minuten-Takt je angefangene Viertelstunde.
(8) Soweit nach dieser Vergütungsvereinbarung, der Leistungsvereinbarung oder dem Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben eine gesonderte Vergütung, ein angepasstes Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben oder eine erneute Beauftragung erforderlich ist, entsteht für Steuerfactory keine Pflicht zur Bearbeitung, Fortführung, Einreichung oder Übermittlung der hiervon betroffenen Leistungen, bevor der Mandant das angepasste Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben ordnungsgemäß bestätigt hat.
(9) Diese Vergütungsvereinbarung weicht von den gesetzlichen Vergütungsvorschriften nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bzw. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Die Vergütung kann höher als nach StBVV sein. Bei Fortfall oder Verminderung von Tätigkeiten kann eine geringere Vergütung berechnet werden.
(10) Sämtliche Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Gesetzliche Auslagen, Fremdkosten und sonstige im Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben ausgewiesene Nebenkosten kann Steuerfactory zusätzlich abrechnen, soweit diese nicht bereits ausdrücklich in der vereinbarten Pauschalvergütung enthalten sind.
§ 1a Ergänzende Preisbestandteile für operative Kapitalgesellschaften
(1) Soweit die entsprechenden Leistungen im Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben ausdrücklich beauftragt sind, kann die Preisübersicht ergänzend insbesondere folgende Preisbestandteile enthalten:
a) monatliche oder quartalsweise Vergütung für die laufende Finanzbuchhaltung,
b) monatliche oder quartalsweise Vergütung für die Erstellung und Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen,
c) Zusatzvergütung für die Beantragung oder Bearbeitung einer Dauerfristverlängerung sowie, soweit einschlägig, einer Sondervorauszahlung,
d) Zusatzvergütung für eine beauftragte Bescheidprüfung,
e) Zusatzvergütung nach Anzahl oder Art der Bankkonten, Kreditkarten, Zahlungsdienstleister, Schnittstellen oder sonstigen zahlungs- oder buchhaltungsrelevanten Systeme,
f) Zusatzvergütung für technische Einrichtungen, Datenimporte, CSV-Importe, Drittanwendungen oder sonstige gesondert erforderliche Verarbeitungsprozesse,
g) Zusatzvergütung für ausdrücklich zugelassene Sonderfälle oder zusätzliche Leistungsbestandteile,
h) sonstige im Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben ausgewiesene Zusatzleistungen oder Preisbestandteile.
(2) Soweit einzelne Preisbestandteile oder Berechnungsparameter erst im Rahmen der laufenden Finanzbuchhaltung, der Erstellung oder Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen, der Erstellung des Jahresabschlusses oder der beauftragten Jahressteuererklärungen festgestellt werden können, ist Steuerfactory berechtigt, die Vergütung auf Grundlage der im Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben ausgewiesenen Preisübersicht und Preislogik entsprechend zu berechnen und abzurechnen. Dies gilt insbesondere für die tatsächliche Anzahl von Geschäftsvorfällen, Buchungen, Transaktionen, Konten, Kreditkarten, Zahlungsdienstleistern, Schnittstellen, Datenimporten sowie für umsatzsteuerliche Sachverhalte oder sonstige Sonderfälle.
(3) Die Vergütung für laufende Finanzbuchhaltungen und Umsatzsteuervoranmeldungen bezieht sich ausschließlich auf die im Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben ausdrücklich bezeichneten Zeiträume und Leistungen. Aus der Ausweisung eines monatlichen oder quartalsweisen Preises folgt keine Beauftragung weiterer Leistungen oder weiterer Geschäftsjahre.
(4) Nicht vom Standardleistungsumfang umfasste Leistungen, insbesondere Lohnbuchhaltung, Betreuung von Arbeitnehmern, ausländische Betriebsstätten, ausländische Umsatzsteuerregistrierungen, ausländische Bankkonten, eCommerce- oder Plattformstrukturen, Warenlager, Inventuren sowie komplexe internationale Strukturen, werden nur aufgrund einer ausdrücklichen gesonderten Beauftragung und einer hierfür vereinbarten Vergütung erbracht. Entsprechendes gilt für Einsprüche, Rechtsbehelfe, Änderungsanträge, Stundungsanträge, Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, Rechtsbehelfsbegründungen, Gestaltungsberatung und sonstige Sonderberatung.
(5) Als zusätzlicher vergütungspflichtiger Mehraufwand gelten insbesondere:
(a) nachträgliche Korrekturen bereits erstellter Finanzbuchhaltungen oder Umsatzsteuervoranmeldungen aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Mandanten,
(b) erneute Verarbeitung, Zuordnung oder Aufbereitung von Unterlagen oder Transaktionsdaten,
(c) Bearbeitung fehlender, fehlerhafter oder verspäteter technischer Anbindungen,
(d) zusätzliche Abstimmungen wegen neuer Zahlungsdienstleister, Konten, Kreditkarten, Schnittstellen oder Geschäftsfelder,
(e) Bearbeitungsaufwand aufgrund von Sachverhalten, die den beauftragten Standardleistungsumfang überschreiten.
Die Vergütung richtet sich in diesen Fällen nach der im angepassten Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben vereinbarten Vergütung oder, soweit eine gesonderte Bestätigung im Einzelfall nicht erforderlich ist, nach dem Zeithonorar gemäß § 1 Abs. 6.
§ 2 Vorkasse, Rechnung, Zahlungsanbieter und Zahlungslink
(1) Die im Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben ausgewiesene Vergütung ist, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach Beauftragung im Voraus zur Zahlung fällig. Steuerfactory ist berechtigt, ihre Tätigkeit erst nach vollständigem Zahlungseingang oder erfolgreicher Einziehung der fälligen Vergütung aufzunehmen. Dies gilt entsprechend für angepasste Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben, Nachbeauftragungen, Zusatzleistungen, gesondert vergütungspflichtigen Mehraufwand sowie Vorschüsse.
(2) Soweit laufende Finanzbuchhaltungen, Umsatzsteuervoranmeldungen oder sonstige unterjährige wiederkehrende Leistungen beauftragt sind, bestimmt sich die Fälligkeit der hierfür vereinbarten monatlichen oder quartalsweisen Vergütung nach dem Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben. Soweit dort nichts Abweichendes bestimmt ist, ist die Vergütung jeweils zu Beginn des betreffenden Abrechnungszeitraums im Voraus zur Zahlung fällig.
(3) Die Zahlung erfolgt per Rechnung oder über einen von Steuerfactory bestimmten Zahlungsanbieter, insbesondere über einen über die Fideus-Plattform bereitgestellten Zahlungslink. Die Zahlungsabwicklung kann technisch und organisatorisch über die Fideus-Plattform erfolgen. Der Mandant hat sicherzustellen, dass die fällige Vergütung zum jeweiligen Fälligkeitstermin vollständig gezahlt wird.
(4) Wird die fällige Vergütung nicht oder nicht vollständig gezahlt, kann die Zahlung nicht erfolgreich abgewickelt werden oder kommt es zu einer Rückbuchung, ist Steuerfactory berechtigt, die Aufnahme oder Fortführung der Leistung zu verweigern und bereits begonnene Leistungen einzustellen. Soweit rechtlich und technisch möglich, ist Steuerfactory außerdem berechtigt, die weitere Bearbeitung über die Fideus-Plattform auszusetzen oder die hierfür erforderlichen Mitwirkungs- und Bearbeitungsprozesse zu sperren. Die Rechte nach Abs. 4 bestehen auch dann, wenn Steuerfactory im Einzelfall aus Kulanz, zur Wahrung von Fristen oder aus sonstigen Gründen bereits vor vollständigem Zahlungseingang mit der Bearbeitung begonnen oder einzelne Leistungen erbracht hat. Weitergehende Rechte von Steuerfactory, insbesondere Mahnung, Kündigungsrechte und Ansprüche auf Ersatz von Mehraufwand oder Schaden, bleiben unberührt.
(5) Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung, ist Steuerfactory berechtigt, den Vertrag nach Maßgabe der AAB zu kündigen.
§ 3 Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch von Steuerfactory ist nur mit unbestrittenen oder von einem Gericht der Europäischen Union rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 4 Elektronische Rechnungen
Soweit Honorarrechnungen für Vergütungsansprüche nach Maßgabe der vorliegenden Vereinbarung von Steuerfactory an den Mandanten gestellt werden, erklärt der Mandant sein ausdrückliches Einverständnis, dass diese Rechnungen auch in einfach elektronischer, verkehrsüblicher Form, insbesondere in Form einer PDF-Datei, an den Mandanten übermittelt werden dürfen und dass diese Rechnungen nicht unterzeichnet sein müssen.
Die gesonderte Vereinbarung zur elektronischen Übermittlung von Honorarrechnungen bleibt unberührt.
§ 5 Gerichtliche Kostenerstattung
Steuerfactory weist nochmals darauf hin, dass diese Vergütungsvereinbarung von den gesetzlichen Gebührenvorschriften nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bzw. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abweicht.
Im Fall einer gerichtlichen Kostenerstattung muss eine gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung nach RVG bzw. StBVV erstatten.
§ 6 Vergütung bei Vertragsbeendigung
(1) Endet der Vertrag vor seiner vollständigen Erfüllung bzw. kündigt eine der Parteien nach § 3 oder § 12 der AAB den Vertrag, richtet sich der Vergütungsanspruch von Steuerfactory nach § 3 der AAB und dieser Vergütungsvereinbarung. Steuerfactory hat insbesondere Anspruch auf Ersatz der durch einen Annahmeverzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn Steuerfactory von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
(2) Steuerfactory ist insbesondere berechtigt, den durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Mandanten entstandenen Mehraufwand nach der vereinbarten Vergütung, hilfsweise nach StBVV, dem Mandanten in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere bei verspäteter Einreichung oder Hochladung von Belegen, bei fehlenden oder fehlerhaften technischen Anbindungen sowie bei erforderlicher Mehr-, Korrektur- oder Nacharbeit.
(3) Steuerfactory ist berechtigt, alle bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen sowie alle bis dahin fällig gewordenen Vergütungen abzurechnen. Steuerfactory ist insbesondere berechtigt, als Schaden eine angemessene Entschädigung für die bereits beauftragten, aber nicht mehr erbrachten Leistungen der Erstellung des Jahresabschlusses und der beauftragten Steuererklärungen ohne Beurteilung im Wert von 90 % des auf diesen Auftrag entfallenden vereinbarten Honorars zu verlangen.
