A. Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)
Die folgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen („AAB“) gelten für Verträge zwischen Steuerfactory Gesellschaft mbH (“Steuerfactory“) und ihrem Auftraggeber („Auftraggeber“ / „Mandant“), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Schrift- oder Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
§ 1 Auftragsumfang
(1) Für den Umfang der von Steuerfactory zu erbringenden Leistungen ist der mit der Leistungsvereinbarung vom Mandanten konkret erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag kann nur in Schrift- oder Textform erteilt werden. Es besteht kein Dauermandat. Das Mandat bezieht sich ausschließlich auf das jeweils konkret beauftragte Geschäftsjahr. Eine automatische Verlängerung des Mandats erfolgt nicht.
(2) Sofern eine Leistung unter Zuhilfenahme der Fideus GmbH erbracht wird, stützt sich Steuerfactory bei der Durchführung der vereinbarten Leistungen auf die vom Mandanten bereitgestellten Informationen und Unterlagen, die über die von der Fideus GmbH bereitgestellte Software und Dienste übermittelt oder aufbereitet werden. Dies gilt insbesondere auch für laufende Finanzbuchhaltungen, Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Jahressteuererklärungen.
(3) Es erfolgt keine Beratung. Der Auftrag wird ausschließlich nach deutschem Handels- und Steuerrecht abgewickelt. Sofern ausländisches Recht zu berücksichtigen ist, bedarf dies der ausdrücklichen Vereinbarung in Schrift- oder Textform.
(4) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (StBerG, BOStB) durchgeführt.
(5) Kann Steuerfactory den Mandanten zwecks Abstimmung über die Einlegung von Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen nicht erreichen, ist Steuerfactory befugt, fristwahrende Handlungen vorzunehmen.
(6) Steuerfactory wird die vom Mandanten übermittelten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und Belege, als richtig zu Grunde legen. Im Übrigen besteht keine Pflicht seitens Steuerfactory, bei Gelegenheit bekannt gewordene Sachverhalte auf steuerliche Relevanz hin zu überprüfen. Die Überprüfung überlassener Unterlagen und Belege, insbesondere laufender Finanzbuchführung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Steuererklärungen, Buchführung und Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, auf Vollständigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit obliegt Steuerfactory nur, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart ist. Die Erstellung eines Jahresabschlusses oder von Steuererklärungen umfasst ohne gesonderte Vereinbarung keine Beurteilung, Prüfung, prüferische Durchsicht, Bescheinigung oder Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit oder Richtigkeit der vom Mandanten bereitgestellten Unterlagen, Belege, Buchungen, Daten oder Angaben.
(7) Steuerfactory ist nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen der Rechtslage oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen, wenn die berufliche Äußerung abschließend erfolgt ist oder nach abschließender Erledigung der Angelegenheit.
(8) Eine fristgerechte Offenlegung oder Hinterlegung nach § 325 HGB durch elektronische Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister obliegt ausschließlich dem Mandanten, sofern nicht eine gesonderte Beauftragung in Schrift- oder Textform erfolgt und die erforderlichen Unterlagen Steuerfactory rechtzeitig bereitgestellt werden.
(9) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Der Mandant wird für die Einlegung von Rechtsbehelfen aller Art und seine Vertretung vor Behörden und Gerichten Steuerfactory einen gesonderten Auftrag und eine gesonderte schriftliche Vollmacht erteilen. Insbesondere der Auftrag zur Klageerhebung ist nur wirksam, wenn diesem eine schriftliche Prozessvollmacht beigefügt ist. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist Steuerfactory im Zweifel gemäß seines Berufsrechtes zu fristwahrenden Handlungen berechtigt. Dies gilt auch für fristwahrende Handlungen im Zusammenhang mit Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen, soweit diese Gegenstand des Auftrags sind.
§ 2 Pflichten des Mandanten
(1) Der Mandant ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Er hat insbesondere Steuerfactory unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen und erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und rechtzeitig über die Fideus-Plattform zu übergeben. Steuerfactory sind die notwendigen Unterlagen so rechtzeitig zu überlassen, dass Steuerfactory eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung von Steuerfactory über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Es gelten insbesondere die zwischen den Parteien in der Leistungsvereinbarung für den konkreten Auftrag vereinbarten Mitwirkungspflichten des Mandanten, zu deren Erbringung er sich durch die Beauftragung verbindlich verpflichtet.
(2) Erklärungen, Freigaben, Bestätigungen, Beauftragungen, Nachbeauftragungen und sonstige vertrags- oder auftragsrelevante Mitteilungen des Mandanten erfolgen, soweit von Steuerfactory oder über die Fideus-Plattform vorgesehen, ausschließlich über die Fideus-Plattform oder einen dort eingebundenen elektronischen Signaturprozess. Eine außerhalb der Fideus-Plattform abgegebene Erklärung, Freigabe, Bestätigung, Beauftragung oder Nachbeauftragung gilt nur dann als ordnungsgemäß abgegeben, wenn Steuerfactory diese im Einzelfall ausdrücklich in Schrift- oder Textform zulässt oder bestätigt. Gesetzlich zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.
(3) Soweit laufende Finanzbuchhaltungen, Umsatzsteuervoranmeldungen oder sonstige unterjährige laufende steuerliche Leistungen Gegenstand des Auftrags sind, verpflichtet sich der Mandant, sämtliche für die laufende Bearbeitung erforderlichen Unterlagen und Informationen monatlich und fristgerecht über die Fideus-Plattform bereitzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich oder quartalsweise abgegeben werden. Regelmäßig sind sämtliche monatlich erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats vollständig bereitzustellen, soweit über die Fideus-Plattform keine abweichende Frist mitgeteilt wird.
(4) Werden Unterlagen, Informationen, Bestätigungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen verspätet, unvollständig oder nicht ordnungsgemäß erbracht, besteht keine Verpflichtung von Steuerfactory zur fristgerechten Erstellung, Bearbeitung oder Übermittlung von Jahresabschlüssen, Umsatzsteuervoranmeldungen, Steuererklärungen oder sonstigen Arbeitsergebnissen. Hierdurch entstehender Mehraufwand kann gesondert vergütet werden.
(5) Der Mandant ist verpflichtet, die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sicherzustellen. Steuerfactory und Fideus sind nicht verpflichtet, die Vollständigkeit der Unterlagen aktiv zu überprüfen oder mehrfach fehlende Unterlagen nachzufordern. Freiwillige Hinweise oder Erinnerungen begründen keine entsprechende Verpflichtung.
(6) Der Mandant verpflichtet sich ferner, sämtliche steuerlich relevanten Änderungen seiner tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse unverzüglich über die Fideus-Plattform mitzuteilen. Einzelheiten zu mitteilungspflichtigen Änderungen und den Folgen wesentlicher Änderungen des Risikoprofils oder Mandatsumfangs ergeben sich aus der Leistungsvereinbarung.
(7) Soweit der Mandant Ausgangsrechnungen erstellt oder entgeltliche Leistungen erbringt, ist er verpflichtet, ordnungsgemäße Ausgangsrechnungen zu erstellen und die zutreffende steuerliche Behandlung seiner Leistungen sicherzustellen. Eine materielle steuerrechtliche Prüfung der Ausgangsrechnungen oder Geschäftsvorfälle durch Steuerfactory oder Fideus erfolgt nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(8) Der Mandant ist verpflichtet, ausschließlich geschäftliche Bankkonten und geschäftliche Zahlungsmittel für betriebliche Geschäftsvorfälle zu verwenden. Die Nutzung privater Konten oder Zahlungsmittel für betriebliche Geschäftsvorfälle ist unzulässig, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(9) Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Systeme, Konten und Schnittstellen entsprechend den von Fideus und Steuerfactory vorgegebenen Prozessen anzubinden.
(10) Sofern der Mandant die vereinbarten Mitwirkungspflichten verletzt oder sich das Risikoprofil oder der Umfang des Mandats wesentlich verändert, ist Steuerfactory berechtigt, das Mandat außerordentlich zu kündigen oder die weitere Bearbeitung von einer gesonderten Vergütungsvereinbarung abhängig zu machen. Ein Anspruch des Mandanten auf Fortführung des Mandats besteht in diesen Fällen nicht.
(11) Der Mandant hat alle schriftlichen, mündlichen oder elektronisch übermittelten Mitteilungen von Steuerfactory zur Kenntnis zu nehmen. In der Art der Übermittlung ist Steuerfactory grundsätzlich frei. Sollte der Mandant Fragen zu den Mitteilungen haben oder deren Relevanz nicht nachvollziehen können, hat er unverzüglich mit Steuerfactory Rücksprache zu nehmen.
(12) Der Mandant wird alles unterlassen, was die Unabhängigkeit von Steuerfactory oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(13) Der Mandant wird Arbeitsergebnisse von Steuerfactory nur mit dessen schriftlicher oder elektronischer Einwilligung Dritten zugänglich machen, soweit sich diese Einwilligung nicht bereits aus dem Auftragsinhalt ergibt. Er wird auch die Urheberrechte von Steuerfactory beachten.
(14) Setzt Steuerfactory in den Räumen des Auftraggebers Datenverarbeitungsprogramme mit dessen Einwilligung ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen von Steuerfactory zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem von Steuerfactory vorgeschriebenen Umfang zu nutzen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Steuerfactory bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch Steuerfactory entgegensteht. Der Mandant ist nach Vertragsbeendigung zur weiteren Nutzung solcher Programme (Hard- und Software) zur Vermeidung schwerwiegender Nachteile – unter Beachtung der Anweisungen durch Steuerfactory – nach Einwilligung von Steuerfactory berechtigt, wenn der Nutzungszeitraum unter Vereinbarung einer angemessenen Vergütung festgelegt wird. § 12 Abs. 6 bleibt unberührt.
§ 3 Unterlassene Mitwirkung und anderer Verzug des Auftraggebers
(1) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 2, nach der konkret abgeschlossenen Leistungsvereinbarung oder sonstige, ihm obliegende Mitwirkungspflicht oder kommt er mit der Annahme der von Steuerfactory angebotenen Leistung in Verzug, so ist Steuerfactory nach Setzung einer angemessenen Frist für die Mitwirkung oder Leistung berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (siehe § 12 Abs. 2). Unberührt bleibt der Anspruch von Steuerfactory auf Ersatz der ihm durch den Annahmeverzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn Steuerfactory von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Insbesondere ist Steuerfactory berechtigt, den durch die Verletzung der Mitwirkungshandlung des Mandanten entstandenen Mehraufwand, etwa durch die verspätete Einreichung oder Hochladung von Belegen, oder eine erforderliche Mehr- und Nacharbeit nach der vereinbarten Vergütung, hilfsweise nach StBVV, dem Mandanten in Rechnung zu stellen.
(2) Steuerfactory ist berechtigt, alle bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen abzurechnen. Steuerfactory ist insbesondere berechtigt, als Schaden eine angemessene Entschädigung für die bereits beauftragten, aber nicht mehr erbrachten Leistungen der Erstellung des Jahresabschlusses und der beauftragten Steuererklärungen ohne Beurteilung im Wert von 90% des auf diesen Auftrag entfallenden vereinbarten Honorars zu verlangen.
§ 4 Mitwirkung Dritter
(1) Steuerfactory ist unter Beachtung der DSGVO berechtigt, zur Ausführung des Auftrags personenbezogene Daten des Mandanten maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. In Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO ist Steuerfactory berechtigt, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Steuerfactory hat dafür zu sorgen, dass dieser entsprechend § 5 zur Verschwiegenheit verpflichtet und mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet ist.
(2) Steuerfactory ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, datenverarbeitende Unternehmen (Rechenzentren) und fachkundige Dritte hinzuzuziehen. Aus diesem Grund hat der Mandant (bei Zusammenveranlagung beide Ehegatten) Steuerfactory eine Einwilligung gemäß DSGVO in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der der Mandant zu verstehen gibt, dass er mit der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, zur Verfügung zu stellen. Steuerfactory wird bei der Hinzuziehung fachkundiger Dritter und Daten verarbeitender Unternehmen dafür sorgen, dass diese entsprechend § 5 zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3) Steuerfactory ist berechtigt, im Fall der Bestellung von Vertretern (§ 69 StBerG) oder Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) diesem Einsicht in die Handakten im Sinne des § 66 Abs. 2 StBerG zu gewähren.
(4) Zu den in Abs. (2) genannten Dritten zählt insbesondere die Fideus GmbH. Vorsorglich erklärt der Mandant mit der Zustimmung zu diesen AAB, dass Steuerfactory im Rahmen einer Leistung, die in Zusammenarbeit mit der Fideus GmbH erbracht wird, von der Schweigepflicht gegenüber der Fideus GmbH freigestellt ist und Steuerfactory zur Weitergabe von Informationen und Daten an die Fideus GmbH berechtigt ist.
§ 5 Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Steuerfactory ist verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Diese Verschwiegenheitspflicht obliegt ihm auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dies gilt im gleichen Umfang für die Mitarbeiter von Steuerfactory und einem nach DSGVO bestellten Datenschutzbeauftragten oder von ihm beauftragte Dienstleister zur Datenaufbereitung.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, sofern die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen von Steuerfactory erforderlich ist. Steuerfactory ist insbesondere insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung in einem Versicherungsfall verpflichtet ist.
(3) Steuerfactory darf nur mit Einwilligung des Mandanten Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Unterlagen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten übergeben.
(4) Die gesetzlichen Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(5) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, sofern der Mandant Steuerfactory in Schrift- oder Textform davon entbindet. Steuerfactory ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Steuerfactory Kanzlei erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer / Auditor Einsicht in seine – von Steuerfactory angelegte und geführte – Handakte genommen wird. Der Mandant ist jederzeit befugt, das vorstehende Einverständnis zu widerrufen oder aber sich vom Vertrag zu lösen. Diese Einwilligung umfasst nicht ein Einverständnis Dritter (z. B. Kinder, Ehegatte).
(6) Steuerfactory hat bei der Versendung von Schriftstücken jeder Art auf Papier oder in elektronischer Form die Pflicht zur Verschwiegenheit zu beachten. Auf Seiten des Mandanten sorgt dieser für die Verschwiegenheit beim Empfang der Schriftstücke in jeder Art, insbesondere im Fax- und E-Mail-Verkehr.
(7) Die Abtretung von Honorarforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen oder Vereinigungen i. S. d. § 3 S. 1 StBerG ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig (§ 64 Abs. 2 S. 1 StBerG). Im Übrigen sind Abtretungen oder Übertragungen dieser Forderungen nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt sind. Vor der Einwilligung wird der Mandant über die Informationspflicht von Steuerfactory oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufgeklärt, der in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wird wie Steuerfactory (§ 402 BGB). Der Auftraggeber erhält bei Mandatserteilung ein entsprechendes Formular zur Unterzeichnung, das Steuerfactory berechtigt, Honorarforderungen an ein zum Inkasso befugtes Unternehmen (Verrechnungsstelle, Inkassobüro, Factoring-Dienstleister) zur Durchsetzung fälliger Gebührenansprüche abzutreten.
§ 6 Beseitigung von Mängeln
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Steuerfactory ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(2) Beseitigt Steuerfactory die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung der Mängel, oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Mandant auf Kosten von Steuerfactory die Mängel durch eine andere zur Steuerberatung berechtigte Person beseitigen lassen bzw. die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder andere gesetzliche Rechte geltend machen. Die von Steuerfactory für eine Mängelbeseitigung durch die andere zur Steuerberatung berechtigte Person zu tragenden Kosten sind auf die für die Leistung mit Steuerfactory vereinbarte Vergütung begrenzt. Der Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel ist unverzüglich nach Kenntnis in Schrift- oder Textform geltend zu machen. Er verjährt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von Steuerfactory jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf Steuerfactory Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen von Steuerfactory den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
§ 7 Haftung
(1) Die Haftung von Steuerfactory und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf € 4 Mio. (in Worten: vier Millionen EUR) begrenzt.
(2) Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit von Steuerfactory für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts und für Folgeaufträge des Mandanten; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung einer Sozietät / Partnerschaft und Übernahme des Auftrags durch die Sozietät / Partnerschaft sowie für neu in die Sozietät / Partnerschaft eintretende Sozien / Partner. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen.
(3) Die vereinbarte Haftungsbegrenzung nach Abs. (1) und (2) gilt von Beginn des Mandatsverhältnisses an, hat also rückwirkende Kraft, und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.
(4) Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Vereinbarung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Haftungsbegrenzungsvereinbarung – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – aber unberührt. Soweit im Einzelfall von der Haftungsregelung des § 7 abgewichen werden soll, bedarf es mithin einer gesonderten Vereinbarung in Schriftform, die dem Mandanten bei Vertragsschluss ausgehändigt wird.
§ 8 Bemessung der Vergütung
(1) Die Vergütung für die in § 1 genannten Tätigkeiten bestimmen die Parteien mittels gesonderter Vergütungsvereinbarung. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) von Steuerfactory für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung bzw. StBVV). Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Nur in außergerichtlichen Angelegenheiten ist die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung als der gesetzlichen Vergütung zulässig. Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko von Steuerfactory stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).
(2) Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z.B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, andernfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch von Steuerfactory ist nur mit unbestrittenen oder von einem Gericht der EU rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(4) Steuerfactory kann die Herausgabe seiner Ergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Forderungen – insbesondere Gebühren und Auslagen – befriedigt ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zurückbehaltung nach den Umständen des Einzelfalls – insbesondere bei verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge – gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde.
§ 9 Vorschuss
Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann Steuerfactory einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann Steuerfactory nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Steuerfactory ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
§ 10 Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Steuerfactory hat die Handakten für eine Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren, in jedem Fall bis zum Ablauf der für die Aufbewahrung der Akten für den Mandanten bestimmten gesetzlichen Fristen. Diese Verpflichtung erlischt vor Ablauf von zehn Jahren, wenn Steuerfactory den Mandanten schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Mandant nicht innerhalb einer angemessenen Frist (i.d.R. binnen drei Monaten) nach Erhalt des Aufforderungsschreibens diesem nachgekommen ist.
(2) Sämtliche Unterlagen sind unter Beachtung der DSGVO zu verwahren. Sofern die Unterlagen durch Steuerfactory entsorgt werden, hat dies unter Beachtung der DSGVO zu erfolgen.
(3) Handakten im Sinne dieser Vorschrift sind alle Schriftstücke, die Steuerfactory aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Mandanten oder für diesen erhalten hat. Dies gilt nicht für die Korrespondenz zwischen Steuerfactory und Mandanten und für Schriftstücke, die der Mandant bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. Entsprechendes gilt für zu internen Zwecken gefertigte Arbeitspapiere.
(4) Steuerfactory hat auf Anforderung des Mandanten, spätestens nach Beendigung des Beratungsvertrags, die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Er hat jedoch das Recht, vor Herausgabe der Unterlagen an den Mandanten Abschriften oder Fotokopien zu fertigen. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 8 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.
§ 11 Urheberrechtsschutz
Die Leistungen von Steuerfactory unterliegen dem Schutz des geistigen Eigentums. Der Mandant erhält die schriftlichen Arbeitsergebnisse zur vereinbarten (bestimmungsgemäßen) Verwendung. Eine anderweitige Verwendung, wie beispielsweise die Weitergabe an einen Dritten für nicht steuerliche Zwecke bedarf der schriftlichen Zustimmung von Steuerfactory.
§ 12 Vertragsbeendigung
(1) Es kommt kein automatisches Dauermandat zustande. Folgejahre bedürfen jeweils einer gesonderten Beauftragung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung oder durch Gesamtrechtsnachfolge. Der Vertrag ist auf die im Auftragsschreiben konkret bezeichneten Leistungen beschränkt und endet mit deren vollständiger Erbringung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Folgejahre und darüber hinausgehende Leistungen bedürfen jeweils einer gesonderten Beauftragung.
(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, § 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner jederzeit mit sofortiger Wirkung – außer zur Unzeit – außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerfactory und dem Auftraggeber auszuhandeln und zu schließen ist.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch Steuerfactory sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch Steuerfactory vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).
(4) Steuerfactory ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist Steuerfactory verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Mandant Steuerfactory die beim Mandanten zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. § 10 bleibt unberührt. Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen bei Steuerfactory abzuholen. Sofern die Handakte elektronisch geführt wird, ist Steuerfactory nach seiner Wahl berechtigt, die Handakte dem Mandanten entweder elektronisch auf einem verkehrsüblichen Datenspeicher (z. B. USB-Stick, CD-Rom, DVD) in maschinenlesbarer Form zur Verfügung zu stellen oder durch elektronische Datenübergabe über den Softwareanbieter, sofern hierzu die technische Möglichkeit besteht und der Mandant oder der neue Steuerberater des Mandanten dieser Vorgehensweise zugestimmt hat, zu übergeben. § 10 bleibt unberührt.
(6) Jede Kündigung hat in Schrift- oder Textform zu erfolgen.
§ 13 Vergütung bei Vertragsbeendigung
Endet der Vertrag vor seiner vollständigen Erfüllung bzw. kündigt eine der Parteien nach § 12 den Vertrag, so richtet sich der Vergütungsanspruch von Steuerfactory nach § 3 Abs. 2 dieser AAB und der Vergütungsvereinbarung. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf dies einer gesondert zu erstellenden Vereinbarung in Text- oder Schriftform, die dem Mandanten zusammen mit diesen AAB bei Vertragsabschluss auszuhändigen ist. Auf die Regelung des § 3 dieser AAB wird hingewiesen (Ansprüche von Steuerfactory bei unterlassener Mitwirkung des Mandanten).
§ 14 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, ansonsten die berufliche Niederlassung von Steuerfactory.
§ 15 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit, Änderungen und Ergänzungen
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt. Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Textform.
§ 16 Gerichtsstand und außergerichtliche Streitbeilegung
(1) Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung von Steuerfactory, wenn der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unabhängig davon ist Steuerfactory berechtigt, den Mandanten an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle (§§ 36, 37 VSBG).
