Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen Holdings
B. Leistungsvereinbarung zur Erstellung und Übermittlung von Jahresabschlüssen und Jahressteuererklärungen für Holdinggesellschaften ohne Beurteilung
Die von Steuerfactory Gesellschaft („Steuerfactory") zu erbringenden Leistungen richten sich nach dem in dieser Leistungsvereinbarung mit dem Mandanten als Auftraggeber („Mandant") verbindlich festgelegten Umfang. Diese Vereinbarung gilt für die Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen ab dem im separaten Angebot genannten Geschäftsjahr. Die Leistungen von Steuerfactory sowie die Mitwirkungspflichten des Mandanten werden zwischen den Parteien wie folgt festgelegt:
§ 1 Leistungsgegenstand von Steuerfactory
(1) Sofern der Mandant eine Körperschaft ist, erstellt Steuerfactory den handelsrechtlichen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie die dazugehörigen Jahressteuererklärungen für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf Grundlage der vom Mandanten bereitgestellten und über die Fideus-Plattform aufbereiteten Unterlagen. Die Erstellung einer Umsatzsteuerjahreserklärung ist nur geschuldet, wenn sie im Auftragsschreiben ausdrücklich als beauftragte Leistung genannt ist.
(2) Die Erstellung erfolgt ohne Beurteilung. Steuerfactory schuldet insbesondere keine Prüfung, prüferische Durchsicht, Bescheinigung, Bestätigung oder sonstige Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit oder wirtschaftlichen Angemessenheit der vom Mandanten bereitgestellten Unterlagen, Belege, Buchungen, Daten oder Angaben. Eine solche Beurteilung ist nur geschuldet, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich gesondert in Schrift- oder Textform vereinbart wird.
(3) Steuerfactory legt den erstellten Jahresabschluss für den Mandanten über den Bundesanzeiger offen bzw. hinterlegt den Jahresabschluss im Bundesanzeiger.
(4) Steuerfactory übermittelt die erstellten und beauftragten Steuererklärungen und die erstellte Steuerbilanz nach Unterzeichnung der Steuererklärungen und einer Vollständigkeitserklärung durch den Mandanten an das Finanzamt. Die Übermittlung einer Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgt nur, sofern deren Erstellung ausdrücklich beauftragt wurde.
(5) Steuerfactory verarbeitet und nutzt alle durch den Mandanten bereitgestellten Dokumente im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses und der beauftragten Jahressteuererklärungen. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich von Steuerfactory, die Vollständigkeit der bereitgestellten Belege sicherzustellen. Steuerfactory legt die vom Mandanten übermittelten Tatsachen, Angaben, Unterlagen und Belege als richtig und vollständig zugrunde, soweit nicht offensichtliche Unrichtigkeiten erkennbar sind oder eine gesonderte Prüfung ausdrücklich vereinbart wurde.
(6) Die Bereitstellung und Übermittlung der für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen erfolgt über die von der Fideus GmbH bereitgestellte Fideus-Plattform. Steuerfactory stellt keinen eigenen Datenraum zur Verfügung.
(7) Steuerfactory stellt dem Mandanten den erstellten Jahresabschluss, einen Erläuterungsbericht sowie die erstellten und beauftragten Jahressteuererklärungen zur Verfügung. Soweit eine Umsatzsteuerjahreserklärung nicht ausdrücklich beauftragt wurde, ist sie nicht Bestandteil der von Steuerfactory bereitzustellenden Arbeitsergebnisse.
(8) Sollte der Mandant für geleistete Zahlungen bis zur Erstellung des Jahresabschlusses keine geeigneten Belege bereitstellen, ist Steuerfactory berechtigt, diese Geschäftsvorfälle im Rahmen der Erstellung nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Vorsteuerabzug zu erfassen. Die Erfassung kann dabei entweder als Aufwand ohne Vorsteuerabzug oder als Verfügungen des Geschäftsführers/Unternehmers erfolgen. Bei Körperschaften werden Verfügungen als Forderungen gegenüber Gesellschaftern erfasst.
(9) Sollte der Mandant für auf dem Geschäftsgirokonto eingegangene Zahlungen bis zur Erstellung des Jahresabschlusses keine geeigneten Belege bereitstellen, ist Steuerfactory berechtigt, diese Geschäftsvorfälle im Rahmen der Erstellung nach pflichtgemäßem Ermessen entweder als Umsatzerlöse oder als Einlagen der Gesellschafter zu erfassen. Einlagen der Gesellschafter werden als Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern erfasst.
(10) Sollten Eingangsrechnungen durch Gesellschafter über private Konten beglichen worden sein und keine geeigneten Belege vorliegen, ist Steuerfactory berechtigt, den Ausgleich der betreffenden Geschäftsvorfälle im Rahmen der Erstellung nach pflichtgemäßem Ermessen als Einlage der Gesellschafter zu erfassen. Diese wird als Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern erfasst.
§ 2 Mitwirkungspflichten des Mandanten
(1) Der Mandant ist nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, etwaige sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen der gegenüber Steuerfactory gemachten Angaben Steuerfactory unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Mandant verpflichtet sich, die für die Erstellung des Jahresabschlusses und der beauftragten Jahressteuererklärungen benötigten Unterlagen bis spätestens innerhalb von vier Wochen nach Anforderung von Steuerfactory über die Fideus-Plattform zur Verfügung zu stellen. Hierunter fallen insbesondere:
(a) Eingangsrechnungen
(b) Ausgangsrechnungen
(c) Zahlungsavis, falls für das Verständnis der Zahlungen notwendig
(d) Kreditkartenabrechnungen
(e) Eine Bestätigung, dass das Inventarverzeichnis in Ordnung ist.
(f) Informationen zu durchgeführten Inventuren und Inventurergebnissen
(g) Bestandsveränderungen und halbfertige Arbeiten
(h) Informationen zu offenen Forderungen
(i) Bankkontoauszüge zum 31.12. des Geschäftsjahres als PDF
(j) Informationen zu Veränderungen von Eigenkapitalposten
(k) Offene Urlaubstage zum 31.12. des Geschäftsjahres
(l) Offene Überstunden zum 31.12. des Geschäftsjahres
(m) Informationen zu sonstigen Rückstellungen
(n) Kreditkontoauszüge
(o) Zinsbescheinigungen
(p) Kontoauszüge der Paymentanbieter
(q) Aktueller Handelsregisterauszug
(3) Die Durchführung des Auftrags setzt voraus, dass der Mandant sämtliche für den Auftrag erforderlichen Daten, Belege und Unterlagen ausschließlich über die von der Fideus GmbH bereitgestellte Plattform mithilfe der zwischen Steuerfactory und Fideus vereinbarten Prozessabläufe aufbereitet zur Verfügung stellt. Die Nutzung dieser Plattform ist eine technische und organisatorische Voraussetzung für die Übernahme und Durchführung des Auftrags. Hierunter fallen wie folgt:
(a) Der Mandant verpflichtet sich, die Kommunikation mit Steuerfactory ausschließlich über die von Fideus zur Verfügung gestellte Plattform einzuhalten.
(b) Der Mandant verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die über die Fideus-Plattform bereitgestellten Daten in einem für die DATEV-Umgebung von Steuerfactory verarbeitbaren Format in die DATEV-Programme übernommen werden können.
(c) Der Mandant verpflichtet sich, die für die Erstellung des Jahresabschlusses und der beauftragten Jahressteuererklärungen benötigten Informationen über die von Fideus bereitgestellte Plattform und nach den vorgegebenen Prozessen bereitzustellen. Hierunter fallen unter anderem das Hochladen von Daten, die Erledigung von Aufgaben in der Fideus-Plattform und die Beantwortung von Fragen.
(d) Der Mandant verpflichtet sich, für jedes Dokument eine Datei im Format PDF oder JPEG zu erstellen und die Belege nach den vorstehend genannten Kategorien getrennt über die Fideus-Plattform bereitzustellen.
(e) Der Mandant verpflichtet sich, sicherzustellen, dass alle für die Bearbeitung erforderlichen Dokumente vollständig bereitgestellt wurden. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich von Steuerfactory, die Vollständigkeit der bereitgestellten Dokumente sicherzustellen.
(f) Der Mandant verpflichtet sich, sicherzustellen, dass alle bereitgestellten Unterlagen nur einmal bereitgestellt werden und es nicht zu Doppeleinreichungen kommt.
(g) Der Mandant verpflichtet sich, die Dokumente in einer Qualität bereitzustellen, die eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Erstellung des Jahresabschlusses und der beauftragten Jahressteuererklärungen ermöglicht. Dokumente, die nicht gelesen werden können, werden nicht verarbeitet und können bei der Erstellung unberücksichtigt bleiben.
(h) Der Mandant verpflichtet sich, ab einer Anzahl von mehr als 50 Ausgangsrechnungen pro Monat die Rechnungen mittels eines Rechnungsschreibungsprogramms zu erstellen, welches über eine funktionierende Schnittstelle zur Fideus-Plattform und den aktuellen DATEV-Programmen verfügt und folgende Daten in einem Format übermittelt, das durch Einspielen einer Datei in Kanzlei-Rechnungswesen ohne Fehler übernommen werden kann:
(i) Buchungsdatum
(ii) Betrag
(iii) Rechnungsnummer
(iv) Debitor mit individueller Debitorennummer
(v) Sachkonto, welches den Erlös auf das korrekte Umsatzkonto i.S.d. der Umsatzsteuergesetzes verbucht.
(i) Der Mandant verpflichtet sich, die Ordnungsgemäßheit seiner Ausgangsrechnungen sicherzustellen. Dies gilt insbesondere auch, soweit der Mandant Umsätze als Kleinunternehmer erzielt oder aus sonstigen Gründen Ausgangsrechnungen erstellt. Der Mandant ist für die zutreffende umsatzsteuerliche Würdigung seiner Geschäftsvorfälle, die Einhaltung der Formvorschriften an Rechnungen im Sinne des deutschen Umsatzsteuergesetzes sowie für einen etwaigen korrekten Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung selbst verantwortlich. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich von Steuerfactory, die Ordnungsgemäßheit, inhaltliche Richtigkeit oder steuerliche Behandlung der bereitgestellten Ausgangsrechnungen oder Geschäftsvorfälle materiell steuerrechtlich zu prüfen, soweit nicht ausdrücklich gesondert vereinbart. Umsatzsteuerpflichtige Sachverhalte sowie über den beauftragten Leistungsumfang hinausgehende Erträge oder Umsätze sind nicht Bestandteil des Standardleistungsumfangs und bedürfen einer gesonderten Beauftragung oder Vergütung, soweit sie nicht bereits im Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben berücksichtigt sind.
(j) Der Mandant verpflichtet sich, für sein Unternehmen ein Geschäftsgirokonto zu führen, über welches keine privaten Verfügungen stattfinden. Alle bestehenden Bankverbindungen sind mit den aktuellen DATEV-Programmen zu verbinden und die Kontoumsätze bis spätestens innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch Steuerfactory in Unternehmen-Online zu aktualisieren.
(k) Der Mandant verpflichtet sich, bei Verwendung eines Paymentanbieters wie z. B. PayPal diesen über die Fideus-Plattform anzubinden. Soweit eine unmittelbare Anbindung des Paymentanbieters über die Fideus-Plattform nicht möglich ist, hat der Mandant die Transaktionsdaten des Paymentanbieters über eine geeignete Schnittstelle oder Drittanwendung auf eigene Kosten so aufzubereiten und über die Fideus-Plattform bereitzustellen, dass Steuerfactory diese mittels CSV-Import oder eines vergleichbaren Importverfahrens in den jeweils aktuellen DATEV-Programmen verarbeiten kann. Eine anderweitige Bereitstellung außerhalb der Fideus-Plattform ist nur zulässig, wenn Steuerfactory dem im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.
(l) Der Mandant verpflichtet sich, bei Nutzung von Kreditkarten wie Visa, Mastercard oder American Express mit mehr als 50 Transaktionen pro Monat dafür Sorge zu tragen, dass die Kreditkartenumsätze durch eine Schnittstelle des Kreditinstituts zu DATEV und der Fideus-Plattform angebunden werden können oder die Kreditkartenumsätze durch Drittanwendungen so aufbereitet werden, dass diese Daten in die DATEV-Programme zwecks Bearbeitung und Erstellung des Jahresabschlusses und der beauftragten Jahressteuererklärungen eingespielt werden können.
(m) Der Mandant verpflichtet sich, Steuerfactory rechtzeitig und vorab über folgende Änderungen mindestens eine Woche vor deren Umsetzung über die Fideus-Plattform zu informieren:
(i) Neue Bankverbindung, Kündigung von Bankverbindungen oder Änderung bei bestehenden Bankverbindungen
(ii) Neue Paymentanbieter, Kündigung von Paymentanbietern oder Änderungen bei Paymentanbietern
(iii) Neue Kreditkarten, Kündigung von Kreditkarten oder Änderung bei bestehenden Kreditkarten
(iv) Neue Verkaufsplattformen, Kündigung von Verkaufsplattformen, Änderungen bei Verkaufsplattformen
(v) Neue Standorte oder Änderung von Mietverträgen
(vi) Neue Kassensysteme, Änderung bei Kassensystemen und Abschaffung von Kassensystemen
(vii) Neue Rechnungsschreibungssysteme, Änderung bei Rechnungsschreibungssystemen, Kündigung von Rechnungsschreibungssystemen
(viii) Alle Änderungen auf Ebene der Gesellschaft
(4) Stellt Steuerfactory im Rahmen der Bearbeitung fest, dass die tatsächlichen Umstände, der Bearbeitungsumfang, die Preisparameter oder die erforderlichen Leistungen von den im Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben zugrunde gelegten Angebotswerten, der dort ausgewiesenen Preisübersicht oder dem beauftragten Leistungsumfang abweichen, ist Steuerfactory berechtigt, die weitere Bearbeitung der hiervon betroffenen Leistungen von der vorherigen ordnungsgemäßen Bestätigung eines angepassten Angebotsschreibens bzw. Auftragsschreibens durch den Mandanten abhängig zu machen. Bis zur ordnungsgemäßen Bestätigung des angepassten Angebotsschreibens bzw. Auftragsschreibens besteht keine Pflicht von Steuerfactory zur Bearbeitung, Fortführung, Einreichung oder Übermittlung der hiervon betroffenen Leistungen.
(5) Unterlässt der Mandant eine ihm nach den AAB oder dieser Leistungsvereinbarung obliegende Mitwirkungspflicht, so gilt § 3 der AAB.
C. Vergütungsvereinbarung zur Erstellung und Übermittlung von Jahresabschlüssen und Jahressteuererklärungen ohne Beurteilung
Für die auf Basis der AAB von Steuerfactory sowie auf Grundlage der Leistungsvereinbarung zur Erstellung und Übermittlung von Jahresabschlüssen und Jahressteuererklärungen ohne Beurteilung zu erbringenden Leistungen vereinbaren Steuerfactory GmbH („Steuerfactory“) und der Mandant („Mandant“) folgende Vergütung:
§ 1 Abrechnung von Leistungen
(1) Für die Erstellung und Übermittlung des Jahresabschlusses und der beauftragten Jahressteuererklärungen ohne Beurteilung sowie die in der Leistungsvereinbarung genannten Leistungen vereinbaren die Parteien eine Pauschalvergütung. Die Pauschalvergütung richtet sich nach den im jeweiligen Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben ausgewiesenen Preisen und Preisbestandteilen.
(2) Die im Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben ausgewiesene Preisübersicht kann insbesondere folgende Preisbestandteile und Berechnungsparameter enthalten:
a) Basispreis für das beauftragte Geschäftsjahr,
b) Einrichtungsgebühr,
c) Vorjahresgebühr, soweit Jahresabschlüsse oder Steuererklärungen für Vorjahre betroffen sind,
d) Zusatzvergütung für Beteiligungserträge, insbesondere Dividenden und Verkaufserlöse aus Beteiligungen,
e) Zusatzvergütung nach Bilanzsumme,
f) Zusatzvergütung nach Anzahl und Art der Beteiligungen, insbesondere deutsche oder ausländische Beteiligungen,
g) Zusatzvergütung nach Anzahl der Transaktionen,
h) Zusatzvergütung für eine beauftragte oder erforderliche Umsatzsteuerjahreserklärung,
i) sonstige im Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben ausgewiesene Zusatzleistungen oder Preisbestandteile.
(3) Soweit einzelne Preisbestandteile erst im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses oder der beauftragten Jahressteuererklärungen festgestellt werden können, insbesondere Beteiligungserträge, Bilanzsumme, Anzahl und Art der Beteiligungen, Anzahl der Transaktionen, Vorjahre oder umsatzsteuerliche Sachverhalte, ist Steuerfactory berechtigt, die Vergütung auf Grundlage der im Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben ausgewiesenen Preisübersicht und Preislogik entsprechend zu berechnen und abzurechnen. Ein im Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben ausgewiesener vorläufiger Preis steht unter dem Vorbehalt einer Anpassung nach Maßgabe der dort ausgewiesenen Preisübersicht und Preislogik.
(4) Soweit sich im Rahmen der Bearbeitung herausstellt, dass tatsächliche Umstände, Preisparameter, Zusatzleistungen oder sonstige für die Bearbeitung erhebliche Sachverhalte nicht von der im Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben ausgewiesenen Preisübersicht, Preislogik oder den dort zugrunde gelegten Angebotswerten umfasst sind, ist Steuerfactory berechtigt, die Bearbeitung der hiervon betroffenen Leistungen von der vorherigen ordnungsgemäßen Bestätigung eines angepassten Angebotsschreibens bzw. Auftragsschreibens durch den Mandanten abhängig zu machen. Bis zur ordnungsgemäßen Bestätigung besteht keine Pflicht von Steuerfactory zur Bearbeitung, Fortführung, Einreichung oder Übermittlung der hiervon betroffenen Leistungen.
(5) Gebühren und sonstige Entgelte des Bundesanzeigers bzw. Unternehmensregisters für Offenlegung oder Hinterlegung des Jahresabschlusses sind nicht Bestandteil der Vergütung von Steuerfactory und werden vom Mandanten getragen. Steuerfactory ist berechtigt, diese Kosten an den Mandanten weiterzuberechnen oder deren Zahlung bzw. Erstattung vor Durchführung der Offenlegung oder Hinterlegung zu verlangen.
(6) Für Leistungen, die nicht von der im Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben ausgewiesenen Pauschalvergütung umfasst sind, sowie für Zusatzaufwand, Sonderleistungen, Mehraufwand aufgrund unvollständiger, verspäteter, fehlerhafter oder nicht ordnungsgemäß bereitgestellter Unterlagen oder bei hohem Rückfrage- und Klärungsbedarf, ist Steuerfactory berechtigt, die weitere Bearbeitung von einer vorherigen ordnungsgemäßen Bestätigung eines angepassten Angebotsschreibens bzw. Auftragsschreibens durch den Mandanten abhängig zu machen. Soweit Steuerfactory solche Leistungen nach entsprechender ordnungsgemäßer Bestätigung erbringt oder soweit eine gesonderte ordnungsgemäße Bestätigung im Einzelfall nicht erforderlich ist, wird gem. § 4 Abs. 1 StBVV abweichend von der StBVV ein Zeithonorar wie folgt vereinbart:
Zeithonorar-Stundensatz:
- eines Steuerberaters: € 250,00
- eines Steuerassistenten, Steuerfachwirtes, Bilanzbuchhalters: € 180,00
- eines Steuerfachangestellten, Lohnbuchhalters: € 150,00
- des Sekretariats: € 90,00
Die Abrechnung erfolgt im 15-Minuten-Takt je angefangene Viertelstunde.
(7) Soweit nach dieser Vergütungsvereinbarung, der Leistungsvereinbarung oder dem Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben eine gesonderte Vergütung, ein angepasstes Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben oder eine erneute Beauftragung erforderlich ist, entsteht für Steuerfactory keine Pflicht zur Bearbeitung, Fortführung, Einreichung oder Übermittlung der hiervon betroffenen Leistungen, bevor der Mandant das angepasste Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben ordnungsgemäß bestätigt hat.
(8) Diese Vergütungsvereinbarung weicht von den gesetzlichen Vergütungsvorschriften nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bzw. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab; die Vergütung kann höher als nach StBVV sein. Bei Fortfall oder Verminderung von Tätigkeiten kann eine geringere Zeitvergütung berechnet werden.
(9) Sämtliche Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Gesetzliche Auslagen, Fremdkosten und sonstige im Auftragsschreiben bzw. Angebotsschreiben ausgewiesene Nebenkosten kann Steuerfactory zusätzlich abrechnen, soweit diese nicht bereits ausdrücklich in der vereinbarten Pauschalvergütung enthalten sind.
§ 2 Vorkasse, Rechnung, Zahlungsanbieter und Zahlungslink
(1) Die im Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben ausgewiesene Vergütung ist, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach Beauftragung im Voraus zur Zahlung fällig. Steuerfactory ist berechtigt, ihre Tätigkeit erst nach vollständigem Zahlungseingang oder erfolgreicher Einziehung der fälligen Vergütung aufzunehmen. Dies gilt entsprechend für angepasste Angebotsschreiben bzw. Auftragsschreiben, Nachbeauftragungen, Zusatzleistungen, gesondert vergütungspflichtigen Mehraufwand sowie Vorschüsse.
(2) Die Zahlung erfolgt per Rechnung oder über einen von Steuerfactory bestimmten Zahlungsanbieter, insbesondere über einen über die Fideus-Plattform bereitgestellten Zahlungslink. Die Zahlungsabwicklung kann technisch und organisatorisch über die Fideus-Plattform erfolgen. Der Mandant hat sicherzustellen, dass die fällige Vergütung zum Fälligkeitstermin vollständig gezahlt wird.
(3) Wird die fällige Vergütung nicht oder nicht vollständig gezahlt, kann die Zahlung nicht erfolgreich abgewickelt werden oder kommt es zu einer Rückbuchung, ist Steuerfactory berechtigt, die Aufnahme oder Fortführung der Leistung zu verweigern, bereits begonnene Leistungen einzustellen und, soweit rechtlich und technisch möglich, die weitere Bearbeitung über die Fideus-Plattform auszusetzen oder die hierfür erforderlichen Mitwirkungs- und Bearbeitungsprozesse zu sperren. Dies gilt auch dann, wenn Steuerfactory im Einzelfall aus Kulanz, zur Wahrung von Fristen oder aus sonstigen Gründen bereits vor vollständigem Zahlungseingang mit der Bearbeitung begonnen oder einzelne Leistungen erbracht hat. Weitergehende Rechte von Steuerfactory, insbesondere Mahnung, Kündigungsrechte und Ansprüche auf Ersatz von Mehraufwand oder Schaden, bleiben unberührt.
(4) Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung, ist Steuerfactory berechtigt, den Vertrag nach Maßgabe der AAB zu kündigen.
§ 3 Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch von Steuerfactory ist nur mit unbestrittenen oder von einem Gericht der EU rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 4 Elektronische Rechnungen
Soweit Honorarrechnungen für Vergütungsansprüche nach Maßgabe der vorliegenden Vereinbarung von Steuerfactory an den Mandanten gestellt werden, erklärt der Mandant sein ausdrückliches Einverständnis, dass diese Rechnungen auch in einfach elektronischer, verkehrsüblicher Form, insbesondere in Form einer PDF-Datei, an den Mandanten übermittelt werden dürfen und dass diese Rechnungen nicht unterzeichnet sein müssen.
§ 5 Gerichtliche Kostenerstattung
Steuerfactory weist nochmals darauf hin, dass diese Vergütungsvereinbarung von den gesetzlichen Gebührenvorschriften nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bzw. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abweicht. Im Fall einer gerichtlichen Kostenerstattung muss eine gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung nach RVG bzw. StBVV erstatten.
§ 6 Vergütung bei Vertragsbeendigung
(1) Endet der Vertrag vor seiner vollständigen Erfüllung bzw. kündigt eine der Parteien nach § 3 oder § 12 der AAB den Vertrag, so richtet sich der Vergütungsanspruch von Steuerfactory nach § 3 der AAB und dieser Vergütungsvereinbarung. Insbesondere hat Steuerfactory Anspruch auf Ersatz der durch einen Annahmeverzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn Steuerfactory von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Insbesondere ist Steuerfactory berechtigt, den durch die Verletzung der Mitwirkungshandlung des Mandanten entstandenen Mehraufwand, etwa durch die verspätete Einreichung oder Hochladung von Belegen, oder eine erforderliche Mehr- und Nacharbeit nach der vereinbarten Vergütung, hilfsweise nach StBVV, dem Mandanten stets in Rechnung zu stellen.
(2) Steuerfactory ist berechtigt, alle bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen abzurechnen. Steuerfactory ist insbesondere berechtigt, als Schaden eine angemessene Entschädigung für die bereits beauftragten, aber nicht mehr erbrachten Leistungen der Erstellung des Jahresabschlusses und der beauftragten Steuererklärungen ohne Beurteilung im Wert von 90% des auf diesen Auftrag entfallenden vereinbarten Honorars zu verlangen.
